Steuerpflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

steuerpflicht

Einzelunternehmer sind in Deutschland dann steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz haben und/oder ihr Unternehmen in Deutschland ansässig ist bzw. eine Betriebsstätte unterhält. Steuerpflichtig ist der Unternehmensgewinn, der je nach Größe des Unternehmens und dann auch wahlweise entweder in einer Einnahme-Überschussrechnung oder in einer Steuerbilanz zu ermitteln ist. Das Wahlrecht gilt auch für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind. Der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig, auch dann, wenn er nicht entnommen wird.

Neben der persönlichen Steuerpflicht des Unternehmers zur Einkommensteuer besteht eine Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens, sofern es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Die freiberuflichen Tätigkeiten sind in einem abschließenden Katalog geregelt. Sofern Gewerbesteuer anfällt, ist diese in einem pauschalierten Umfang auf die Einkommenssteuer anrechenbar. Wegen besonderer Hinzurechnungen bei der GewSt kommt es auch in Verlustfällen zur Festsetzung von Steuern. Da die GewSt nur anrechenbar, aber nicht gesondert erstattungsfähig ist, besteuert Deutschland damit in bestimmten Fällen auch die Verluste.

Personengesellschaften werden analog besteuert, der Unternehmensgewinn wird in einem gesonderten Verfahren auf die Beteiligten verteilt und ist von den Gesellschaftern in der jeweiligen Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Jeder Gesellschafter erhält eine Quote an anrechenbarer GewSt zugewiesen. Die Ergebnisverteilung kann abweichend vom Beteiligungsverhältnis bestimmt werden.

Jegliche Vergütungen an Mitunternehmer, seien es Gehälter, Zinsen oder Mieten, sind steuerlich nicht als Aufwand zu behandeln, sondern sind Teil der gewerblichen Einkünfte. Das kann vorteilhaft oder auch nachteilig sein. Vermögensgegenstände, die ein Mitunternehmer der Gesellschaft zur Nutzung überlässt, werden steuerliches Betriebsvermögen. Das hat weit reichende Folgen bei einer späteren Nutzungsänderung, bei Betriebsaufgabe oder beim Verkauf.

Kommanditisten haften beschränkt, sie können deshalb Verluste nur bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme mit anderen Einkünften verrechnen. Anders bei Gesellschafter einer OHG, diese haften unbeschränkt und können die Verluste daher voll verrechnen.

Durch kluge, vorausschauende Gestaltung lassen sich die Steuer- und Rechtsfolgen beeinflussen. Der Wechsel von einer Rechtsform, z. B. von der OHG zur KG oder in eine GmbH, kann steuerfrei gestaltet werden. Verluste der Gesellschaft können auf Ebene der Gesellschafter steuerlich nutzbar gemacht werden.